Allgemeine Geschäftsbedingungen
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VERTRAGSSCHLUSS
1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der
Auftragnehmer nur unter seinen Bedingungen zur Leistung
bereit ist.
2. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden.
3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Erteilte Aufträge gelten auch dann als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang abgelehnt werden.
VERTRAGSINHALT
1. Alle Angebote sind freibleibend.
2. Mündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Abweichungen von der Auftragsbestätigung oder sonstigen schriftlichen Unterlagen sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam. Die festgehaltenen Vereinbarungen in den dem Auftraggeber übergebenen Kontaktberichten, Protokollen und Vermerken, gelten als Vertragsbestandteile.
3. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen nach Planung und Entwurffertigung eines Ausstellungsstandes etc. durch den Auftragnehmer das Vertragsverhältnis endet.
PREISE
1. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gültigen Mehrwertsteuer und gelten ab Werk ausschl. Verpackung, Transportkosten und Zoll. Davon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sind, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, kostenpflichtig. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen das Vertragsverhältnis nach Planung und Entwurffertigung eines Ausstellungsstandes etc. endet. Berechnungsgrundlage ist die Gebührenordnung für Architekten (HOAI).
3. Für die Berechnung sind grundsätzlich die vom Auftragnehmer
erstellten Gewichte, Maße und Massen maßgebend; es sei denn, es wurde
ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Preisberechnung erfolgt in
Euro.
Die Maße der Entwürfe im Messe- und Ausstellungsbau beruhen auf den
von der jeweiligen Ausstellungsleitung bereitgestellten Unterlagen bzw.
denen des Auftraggebers. Die dabei gemachten Vorbehalte hinsichtlich
der Richtigkeit der Maße werden auch vom Auftragnehmer in Anspruch
genommen.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluss gravierende Änderungen eintreten bei Rohmaterial- oder Hilfsstoffpreisen, bei Löhnen und Gehältern, bei Frachten oder öffentlichen Abgaben; ferner, wenn er nach Vertragsschluss auf Wunsch des Auftraggebers von den angegebenen Größen, Maßen und Aufteilungen abweicht oder wenn sich die bei Vertragsabschluss vereinbarte Ausführung in anderer Weise nachträglich ändert.
5. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden, werden gesondert berechnet.
6. Mehraufwendungen, die durch unrichtige Maßangaben der Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerung, ungenügende Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistung Dritter bedingt sind, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Das gilt auch für den Fall der vom Auftraggeber verursachten nicht rechtzeitigen Klärung aller Ausführungseinzelheiten.
FRACHT UND VERPACKUNG
1.Der Versand erfolgt unfrei. Hat der Auftragnehmer Frachttragung übernommen, so steht es ihm frei, entweder frachtfrei zu liefern oder die nach dem Vertrag vorgesehene Fracht zu vergüten. Gewünschte oder vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Auftraggeber eigenes Material, das bei der Herstellung oder Montage verwendet werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Bestellers.
GEFAHRTRAGUNG
1. Jede Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn die Ware das Lieferwerk verlässt oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Wird Lieferung frei Ausstellung oder Baustelle vereinbart, so gilt die Ware dem Besteller als ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt, sobald diese an der Ausstellung oder Baustelle angeliefert ist. Der vom Auftragnehmer unverschuldete Untergang oder ein Abhandenkommen der angelieferten Materialien an der Montagestelle geht zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Personen und Sachen, die durch Gebrauch der Ware entstehen können.
2. Vermietete Ausstellungsstände sowie Gegenstände jeder Art werden nur für den vertraglich vereinbarten Zweck und die jeweils vereinbarte Zeit zur Verfügung gestellt.
LIEFERUNG UND LIEFERFRISTEN
1. Als Liefertermin gilt der in der Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt nur annähernd, sofern er nicht mit einem bestimmten Ausstellungsbeginn zusammenfällt.
2. Vom Auftraggeber nach Vertragsabschluss vorgebrachte Änderungen oder Umstellungen der Ausführung bedingen neue Lieferfristen.
3. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände, Streik und Aussperrung sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen sowohl beim Auftragnehmer oder bei dessen Vorlieferanten führen, befreien den Auftragnehmer während der Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Leistung, ohne dass dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zusteht. Schadenersatzansprüche aufgrund nicht rechtzeitiger oder unmöglicher Lieferung bzw. Leistung durch höhere Gewalt sind ausgeschlossen.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für Rechnung des Auftraggebers Leistung auszuführen oder in Auftrag zu geben, die zur Sicherung der termingerechten Fertigstellung und zur Beseitigung von Behinderungen beim Auf- und Abbau erforderlich sind.
5. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich oder übermäßig erschwert, so ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
GEWÄHRLEISTUNG
1. Die Haftung für Mängel beschränkt sich auf einen Zeitraum von längstens 6 Monaten seit Lieferung bzw. Eintritt des Leistungserfolges.
2. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung
bzw. Leistungen oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel sind dem
Auftragnehmer unverzüglich nach Empfang, Auslieferung bzw.
Fertigstellung unmittelbar und schriftlich anzuzeigen.
Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist
dieser unverzüglich anzuzeigen. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als
mängelfrei abgenommen, falls der Auftraggeber bei der Übergabe Mängel
dem Auftragnehmer nicht unmittelbar und schriftlich angezeigt hat.
Mängel eines Teiles der Lieferung bzw. Leistung können nicht zu deren
ganzer Beanstandung führen.
3. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich nur
Nachbesserung verlangen.
Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach
dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die
Ersatzlieferung jederzeit offen.
Der Auftraggeber kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder
Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn die Nachbesserung
fehlschlägt oder der Auftragnehmer die Ersatzlieferung verweigert oder
nicht innerhalb angemessener Frist erbringt.
4. Der Auftragnehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume oder sonstige Temperatur- und Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen.
6. Zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farben und Beschaffenheit des Materials sind vertragsgemäß und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
7. Erfolgt die Mängelrüge verspätet, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder dem Auftragnehmer die Feststellung der Mängel erschwert.
8. Mängelansprüche aus der Besorgung von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben sind ausgeschlossen, sofern dem Auftragnehmer nicht die Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Subunternehmer nachgewiesen wird.
9. Die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hemmt oder unterbricht die Gewährleistungspflicht nicht.
10. Schadenersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Bei grober Fahrlässigkeit wird der Schadenersatz auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt.
HAFTUNG
1. Für mangelhafte Lieferung bzw. Leistung von Fremdbetrieben wird keine Haftung übernommen, sofern dem Auftragnehmer nicht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Subunternehmer nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann statt dessen eine Abtretung der Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber diesem verlangen.
2. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Exponate und sonstige Gegenstände des Ausstellers, es sei denn, dass Verwahrung schriftlich bestätigt worden ist.
3. Bei speziellen Rat- oder Auskunftserteilungsverträgen haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gegenleistung.
4. Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so ist
keinerlei Haftung des Auftragnehmers begründet. (Der Auftragnehmer
steht insoweit nur dafür ein, dass er selbst in der Lage ist, den
geplanten bzw. entworfenen Ausstellungsstand etc. zu errichten.)
5. Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige
Leistungen wird nicht gehaftet, es sei denn, es ist ausdrücklich eine
andere Regelung vereinbart.
7. Der Auftraggeber haftet für alle ihm leih- oder mietweise überlassenen Gegenstände bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten bzw. bei Verlust bis zur Höhe des Neubeschaffungswertes. (Dies gilt auch für das Werkzeug- und Montagezubehör des Auftragnehmers.)
VERSICHERUNG
1. Für vom Auftragnehmer veranlasste oder durchgeführte Transporte
ist das Versandgut in Höhe des Neubeschaffungswertes vom Auftraggeber
zu versichern.
Die Haftung des Auftragnehmers für Transportschäden ist grundsätzlich
ausgeschlossen.
2. Transportschäden sind sofort zu melden. Bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden sofort verlangt und an den Auftragnehmer eingesandt werden.
3. Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des Auftraggebers wird vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Leitungswasserschäden und Einbruch-Diebstahl versichert.
4. Sollen dem Auftragnehmer übergebene Arbeits- und Herstellungsunterlagen, wie Originale, Modelle und Zeichnungen, Negative usw. gegen irgendeine Gefahr versichert werden, so hat der Auftraggeber diese Versicherung zu veranlassen. Für den Untergang oder das Abhandenkommen derartiger Unterlagen haftet der Auftragnehmer nicht.
5. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, seinen Stand während der Auf- bzw. Abbauzeit und der Dauer der Veranstaltung gegen Verlust und Beschädigung, gleich welcher Art, zu versichern, es sei denn, es ist ausdrücklich eine andere Regelung vereinbart.
KREDITGRUNDLAGE
Voraussetzung der Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlung eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Konkurs- und Vergleichsverfahren beantragt worden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte bleiben ihm vorbehalten.
EIGENTUMSVORBEHALT
1. Die Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung der Vertragspartner Eigentum des Auftragnehmers.
2. Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren sind unzulässig.
3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen sind sorgfältig zu behandeln. Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer stets freien Zutritt dahin zu verschaffen, wo sich die per Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände befinden.
5. Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterveräußern. Er tritt schon jetzt seine Forderung aus den Weiterverkäufen an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber hat auf Verlangen die einzelnen abgetretenen Forderungen, deren Namen und die Anschrift des Kunden unverzüglich zu benennen.
6. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sofort und ohne Einverständnis des Auftraggebers zurückzunehmen.
7. Im Falle einer Verarbeitung verarbeitet der Auftraggeber für den Auftragnehmer. Der Miteigentumsanteil des Auftragnehmers bestimmt sich dann nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des Fertigfabrikates.
SCHUTZRECHTE, ENTWÜRFE, ZEICHNUNGEN usw.
1. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind; es sei denn, die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers umfasst lediglich die Entwurfsfertigung. In jedem Falle bedarf die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten der Schriftform. Änderungen von Planungen, Entwürfen usw. dürfen nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Unterlagen in sein Eigentum gelangt sind; es sei denn, die Urheberrechte daran wurden schriftlich übertragen. Der Auftragnehmer ist stets berechtigt, alle Unterlagen zu signieren und damit zu werben.
2. Für die Ausführung von Aufträgen nach vom Auftraggeber gegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und – soweit verlangt – Vorschusszahlungen zu leisten.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Der Rechnungsbetrag ist mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung
fällig. Bei langfristigen Aufträgen oder bei einem höheren Auftragswert
ist der Auftragnehmer berechtigt, Zwischenrechnungen auszustellen oder
Teilzahlungen zu verlangen. Mangels besonderer Vereinbarung werden von
der Auftragssumme 50% bei Auftragserteilung, 35% als Zwischenrechnung
und 15% 1 Woche nach Fertigstellung fällig.
Zum Inkasso sind nur vom Auftragnehmer mit besonderer Vollmacht
versehene Personen berechtigt.
2. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst. Wechsel werden nicht akzeptiert. Erfolgt die Zahlung mit Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so trägt der Auftraggeber die Kosten der Diskontierung und Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. Ist der Auftraggeber zur Tilgung mehrerer Forderungen des Auftragnehmers verpflichtet, so bestimmt der Auftragnehmer, welche dieser Forderungen mit den Zahlungen des Auftraggebers getilgt wird, auch dann, wenn der Auftraggeber eine andere Bestimmung getroffen hat.
4. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so gilt
folgendes als vereinbart:
Alle Forderungen des Auftragnehmers werden sofort in bar fällig. Der
Auftraggeber befindet sich auch ohne Mahnung in Verzug. Er ist dann
verpflichtet, für alle Forderungen des Auftragnehmers geeignete
Sicherheiten, wie Forderungsabtretungen und –übertragungen oder
Verpfändungen von Gegenständen zu stellen. Der Auftraggeber darf die im
Eigentum des Auftragnehmers stehenden Sachen nicht veräußern und hat
sie auf Verlangen an den Auftragnehmer herauszugeben. Der Auftragnehmer
ist berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche,
Verzugsschadenersatz in Höhe der zwischen Fälligkeit und Zahlung
üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen.
Er ist ferner ohne Nachfristsetzung und ohne Erklärung, dass die
Annahme der Leistung abgelehnt wird, berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Der Auftraggeber kann mit Forderungen gegen den Auftragnehmer nur insoweit aufrechnen, als diese anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.
DATENSCHUTZ
Es wird darauf hingewiesen, dass die bezüglich unserer Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen personenbezogenen Daten, gleich ob sie vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Ansprüche ist der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie aus unerlaubten Handlungen ist der Sitz des Auftragnehmers. Dies gilt auch für Urkundenprozesse. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sollte eine Bestimmung im Vertrag unwirksam oder nichtig sein, bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragspartner haben eine dem Vertragszweck entsprechende Regelung zu finden.
